Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3280
OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84 (https://dejure.org/1985,3280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.04.1985 - 5 UF 192/84 (https://dejure.org/1985,3280)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24. April 1985 - 5 UF 192/84 (https://dejure.org/1985,3280)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,3280) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 242, 1613 BGB; ZPO §§ 256, 620f
    Verfahrensrecht; zeitliche Begrenzung der Rückwirkung einer negativen Feststellungsklage.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 812; ZPO § 256

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Unterhalt; Einstweilige Anordnung; Verzug; Rückwirkung; Rückwirkungsbegrenzung; Treu und Glauben; Negative Feststellungsklage

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 423
  • FamRZ 1985, 1147
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 52/82

    Vollstreckungsgegenklage gegen Titel auf wiederkehrende Leistungen; Kürzung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84
    Das Rechtsschutzbedürfnis für die negative Feststellungsklage wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß für den Zweitbeklagten - auch für den hier noch umstrittenen Zeitraum - im Wege der Zwangsvollstreckung Unterhalt beigetrieben worden ist, ohne daß der Kläger eine gemäß § 769 ZPO mögliche Einstellung der Zwangsvollstreckung begehrt hätte: Dadurch ist nämlich eine vorbehaltlose Erfüllung der Unterhaltsschuld, die eine Rückforderung ausschließen würde, nicht eingetreten; vielmehr ist anerkannt, daß Zahlungen zu der Abwendung der Zwangsvollstreckung in der Regel Leistungen unter Vorbehalt sind, die die Schuldtilgung in der Schwebe lassen, und daher keine Erfüllungswirkung iSd § 362 BGB haben (BGH FamRZ 1984, 470, 471 = EzFamR ZPO § 767 Nr. 2 = BGHF 4, 125).
  • BGH, 09.02.1983 - IVb ZR 343/81

    Anrechnung von Mehraufwendungen auf zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84
    Insbesondere kommen in Fällen, in denen sich (wie hier) der Unterhaltsverpflichtete auf den Wegfall der Bedürftigkeit beruft, weder eine Zwangsvollstreckungsgegenklage, noch - gegenüber einstweiligen Anordnungen - eine Abänderungsklage in Betracht (BGH FamRZ 1983, 355 ff = BGHF 3, 866 mN).
  • OLG Hamm, 21.02.1980 - 3 WF 51/80
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 24.04.1985 - 5 UF 192/84
    Der Senat teilt nicht die von dem Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1980, 608, 610) und von Philippi (in Zöller, aaO § 620f Anm. III 5) vertretene Ansicht, nach der die Feststellung erst ab dem Zeitpunkt gefordert werden kann, in dem der Unterhaltsgläubiger mit dem Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Anordnung in Verzug geraten, oder die Feststellungsklage rechtshängig geworden ist.
  • OLG Bamberg, 09.12.1987 - 2 UF 318/87
    Einen vermittelnden Standpunkt vertritt der 5. Familiensenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf (FamRZ 1985, 1147).

    Dafür ist es nach dieser Meinung ausreichend, aber auch erforderlich, daß der Unterhaltsschuldner dem Unterhaltsgläubiger zu erkennen gibt, er sehe sich fortan nicht mehr als unterhaltsverpflichtet an, und leiste dementsprechend nicht mehr oder nur noch unter Vorbehalt (FamRZ 1985, 1147, 1148).

    Wegen der besonderen Bedeutung, die eine Unterhaltsleistung in der Regel für den Berechtigten hat, hält es der Senat - abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5. Familiensenat - FamRZ 1985, 1147, 1148) - nicht für gerechtfertigt, die zeitliche Begrenzung der rückwirkenden Änderung einer einstweiligen Anordnung lediglich nach dem allgemeinen Gedanken von Treu und Glauben zu beurteilen; dies würde zu einer nicht vertretbaren Rechtsunsicherheit für die Beteiligten führen.

  • BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 2/89

    Negative Feststellungsklage gegen einstweilige Anordnung über Ehegattenunterhalt

    Eine Einschränkung dahin, daß die Feststellung erst ab Rechtshängigkeit der Klage oder ab Verzug des Gläubigers mit einem Verzicht auf seine Rechte aus der einstweiligen Anordnung verlangt werden kann, findet im Gesetz keine Stütze (ebenso Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht § 620b ZPO Rdn. 17; Zöller/Philippi ZPO 15. Aufl. § 620f Rdn. 16; OLG München FamRZ 1985, 410; OLG Düsseldorf FamRZ 1985, 1147; OLG Hamm FamRZ 1988, 1056; a.A. OLG Karlsruhe FamRZ 1980, 608; OLG Bamberg FamRZ 1988, 525).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht